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BGH, 30.03.1953 - IV ZR 150/52 |
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- BGH, 26.02.1953 - IV ZR 124/50
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Auszug aus BGH, 30.03.1953 - IV ZR 150/52
Es ist dem Berufungsgericht hierbei zuzustimmen, daß die Vorschriften über Höchstpreise sich nur auf die Preisvereinbarungen des obligatorischen Vertrages beziehen und nicht den Warenumsatz als solchen verhindern wollen und dass daher die Übereignung selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (vgl. auch § 817 Satz 1 BGB, der ja gerade für den Fall eines Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten voraussetzt, daß die mit der Leistung bewirkte Rechtsänderung eingetreten ist, sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats in MDR 52, 33 und IV ZR 124/50).